Anwalt gegen Sanktionen vom Jobcenter

Das Prinzip des Fordern und Förderns. Welche Förderungen vom Jobcenter kommen wurde bereits schon zahlreiche Male diskutiert. Vom Kurs um Bewerbungen zu schreiben bis hin zum Kaninchen streicheln. Das Sozialgericht Leipzig hat ein wegweisendes Urteil zu Gunsten von Arbeitslosen erlassen. Unsinnige Maßnahmen können verweigert werden, wenn es sich um eine reine Schikane handelt, die auferlegten Maßnahmen müssen zum Profil des Erwerbslosen passen. Die Maßnahmen verschönern dabei auch die Arbeitslosen-Statistik, je mehr Menschen in eine Maßnahme sind, desto weniger Arbeitslose in der Statistik. Dabei verpulvern die Jobcenter Millionen, mit teilweise sehr fragwürdigen Kursen.

Auf der anderen Seite steht das Fordern. Aber war, wenn die Forderungen nicht eingehalten werden, ohne Strafe geht es also nicht. Hier kommen die Sanktionen ins Spiel. Aber Sanktionen kosten Geld, so gab das Jobcenter über 60 Millionen Euro dafür aus, die Sanktionen durchzusetzen, nahm auf der anderen Seite aber nur 18 Millionen ein. Strafe kostet den Steuerzahler also Geld, aber hier soll eben ein Zeichen gesetzt werden, dass wer nichts tun will, auch nichts bekommt.

An der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen wird schon lange gezweifelt, denn schließlich handelt es sich bei Hartz IV um ein Existenzminimums, ob man dies überhaupt kürzen kann ist mehr als fragwürdig, eine Entscheidung des Verfassungsgericht wird seit langem erwartet. Die generelle Zukunft von Hartz IV ist derweil ungewisser denn je: Die SPD will ihr einstiges unter Gerhard Schröder eingeführtes Projekt am liebsten sofort loswerden. Die Linke kritisiert das unwürdiges System. Katja Kipping sieht darin sogar einen Angriff auf die Menschenwürde

Sanktionen Hartz 4

Sanktionen können nach Ermessen des Jobcenters verhängt werden, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Gemäß § 31 SGB II liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen (Rechtsfolgenbelehrung) ein Leistungsbezieher:

  • Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder Verwaltungsakt nicht erfüllen, bzw. den Umfang Eigenbemühungen nicht nachzuweisen kann (Bewerbungen)
  • Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt (Fortbildungen)
  • Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 SGB I)
  • Wer Arbeitslosengeld 2 bezieht, muss postalisch wie persönlich erreichbar sein und zur Verfügung stehen, um die Mitwirkungspflicht überhaupt erfüllen zu können. Termine beim Jobcenter sind wahrzunehmen.
  • Leistungsempfänger sind verpflichtet, sich regelmäßig bei ihrem Ansprechpartner zu melden, insbesondere vor und nach Ortsabwesenheiten (Urlaub anmelden)
  • Hat ein Leistungsempfänger die Möglichkeit, eine angemessene Arbeit zu bekommen, ist er verpflichtet, diese Chance wahrzunehmen, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden
  • Hartz-4-Empfänger sind gehalten, sich angemessen wirtschaftlich zu verhalten und mit dem ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel entsprechend zu haushalten.

Wer die Absprachen der Eingliederungsvereinbarung oder die allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt, dem kann nach § 66 Abs. 1 SGB I die Leistung ganz oder teilweise entzogen werden. Die Santionen richten sich dabei nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung

Höhe der Sanktionen:
Meldeversäumnis: Kürzung um 10 Prozent
1. Erste Pflichtverletzung: Kürzung um 30 Prozent
2. Zweite Pflichtverletzung: Kürzung um 60 Prozent
3. Dritte Pflichtverletzung: Kürzung um 100 Prozent

Führt die erstmalige Pflichtverletzung nur zu einer 30%igen Leistungskürzung, droht beim wiederholten Pflichtverstoß innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr eine Verminderung der ALG II-Regelbezüge um 60%, vgl. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II. Bei jeder weiteren Pflichtwidrigkeit innerhalb des maßgeblichen Einjahreszeitraumes entfällt der Anspruch auf ALG II vollständig, vgl. § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II.

Strengere Regeln gelten für Leistungsbezieher, die unter 25 Jahre alt sind. Dann führt bereits die erste Pflichtverletzung zu einer Kürzung des Regelsatzes um 100 Prozent. Eine weitere Pflichtverletzung führt gar zum Verlust der Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Dauer der Sanktionen
Sanktionen werden immer im auf die Anordnung folgenden Monat wirksam und bleiben für drei Monate bestehen

Rechtsmittel gegen Sanktionen
Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid, einen Monat Zeit nach der Zustellung. Das Problem: das Jobcenter hat 3 Monate Zeit um über den Widerspruch zu entscheiden. Da Sanktionen für 3 Monate gelten, kann es vorkommen, dass der Widerspruch zwar erfolgreich ist, sie aber zunächst trotzdem mit den Sanktionen leben müssen. Der Vorteil: waren die Saktionen zu Unrecht erfolgt, erhalten Sie das Geld nachgezahlt. Ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, zum Beispiel der Wohnungsverlust.

Sie sind vom Jobcenter sanktioniert worden und suchen einen Anwalt um gegen den Sanktionsbescheid vorzugehen? Dann melden sie sich bei uns, bitte beachten Sie, dass sie nur einen Monat Zeit haben, einen Widerspruch einzulegen. Bevor Sie einen Termin ausmachen, besorgen Sie sich bitte einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht.