Eingliederungsvereinbarung Jobcenter Köln

Müssen Erwerbslose eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschreiben? Eindeutig nein! Bei allen Gerichten ist mittlerweile geklärt, dass ein Zwang zur Unterschrift gegen die Vertragsfreiheit verstoßen würde. Aber: Wenn ich die EGV nicht unterschreibe, kann das Jobcenter sie als Verwaltungsakt erlassen. Dann gilt sie auch, und auch Sanktionen können greifen. Sich zu weigern macht daher wenig Sinn. Unter dem Motto: unterschreibe mal, sonst machen wir das alleine. Eine schöne Vereinbarung … was das Gericht dazu sagt:

Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung haben (Az.: B 4 AS 13/09 R). Es gebe keinen Anspruch darauf, mit dem Jobcenter über die Eingliederung und die Zuweisung eines persönlichen Ansprechpartners zu verhandeln. Doch nach dem neuen Urteil des 14. BSG-Senats müssen aber zumindest Gespräche geführt werden. Denn nur wenn der Hartz-IV-Bezieher eine Eingliederungsvereinbarung ablehnt, dürfe er per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Unterschreiben sollte man eine EGV nur, wenn man selbst etwas vom Jobcenter will. Etwa eine selbst gesuchte sinnvolle Fort-, Weiterbildung oder Umschulung. Dann ist eine Unterschrift notwendig. Man sollte trotzdem die eigenen Verpflichtungen, die in der EGV stehen, auf Fallen überprüfen. Eigene Vorstellungen zur Weiterbildung sind dem Jobcenter meist zu teuer. Um hier etwas auszuhandeln, braucht man meist einen Anwalt oder gute Rechtskenntnis.

Grundsätzlich sollte man vor einer Unterschrift eine Bedenkzeit fordern. Das Jobcenter kann dies nicht verweigern, setzt hier aber manchmal sehr kurze Fristen. Selbstverständlich muss mir diese Frist aber möglich machen, tatsächlich einen Termin bei einer Beratungsstelle zu bekommen. Wichtig ist auch: Wenn ich zur Abgabe einer EGV keinen schriftlichen Termin habe, dann ist er nicht bindend. Am besten melden Sie sich also sofort, wenn das Jobcenter eine EVG mit Ihnen „verhandeln“ will.