Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln

Ob Arbeitsrecht auf einen streitigen Sachverhalt Anwendung findet hängt von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen ab. Im Mittelpunkt steht der Arbeitnehmerbegriff. Nur ein Arbeitnehmer kann sich auf den Schutz arbeitsvertraglicher Normen berufen. Arbeitnehmer ist wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten für einen Anderen in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist. Rechtsquellendes Arbeitsrechts sind zunächst das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere die §§ 611 ff, 305 ff. Darüber hinaus das TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), das die allgemeinen Regeln zur Möglichkeit der Befristung von Schuldverhältnissen einschränkt. Darüber hinaus das KSchG (Kündigungsschutzgesetz), das die allgemeinen Regeln des Schuldrechts und des Dienstvertragsrechts über die Möglichkeit der Kündigung abändert. Des weiteren: Das ArbeitszG (Arbeitszeitgesetz), MuSchG (Mutterschutzgesetz), BurlG (Bundesurlaubsgesetz), EntgeltfortzG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Zu den Rechtsquellen des kollektiven Arbeitsrechts zählen unter anderem das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) und TVG (Tarifvertragsgesetz). Eine wichtige Rechtsquelle ist das so. „Richterrecht“. D.h. die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der Instanzgerichte.

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Ein Arbeitsverhältnis ist ein Schuldverhältnis d.h. alle schuldrechtlichen Regeln des Leistungsstörungsrechts sind grundsätzlich anwendbar. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung von Arbeitsleistung. Bei Arbeitsverweigerung bzw. Nichterscheinen und Aufnehmen einer neuen Arbeit kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung einklagen. Der Arbeitgeber kann bei Schlechtleistung den Lohn nicht kürzen. Er hat somit kein Minderungsrecht. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und daraus resultierendem Schaden hat der Arbeitgeber lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Gängiges Instrument zur Ahndung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist die Abmahnung. Dies ist ein Hinweis des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitnehmer gegen eine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Sie soll zu zukünftigem vertragsgerechtem Verhalten anhalten und dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass im Wiederholungsfalle die Kündigung droht.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Es für einen Arbeitgeber sehr schwierig eine Kündigung richtig zu begründen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind hoch, die Rechtssprechung hat weitere Hürden aufgestellt. Die Möglichkeit, dass ein Arbeitsgericht (nach mehrmonatiger Verfahrensdauer allein in erster Instanz) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kündigung nicht rechtswirksam ist, ist eine reale „Bedrohung. Das Risiko, das der Arbeitgeber trägt besteht nicht nur darin, dass ein Arbeitnehmer, der gekündigt wurde, in den Betrieb zurück kehrt und weiter bezahlt werden muss.

Verursacht der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Schaden so haftet der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nach Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Abweichend von § 276 BGB, der bestimmt, dass der Arbeitnehmer für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet, d.h. Schadensersatz zahlen muss, schränkt die Rechtssprechung und die herrschende Lehre die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen nach dem Grad des Ihn treffenden Verschuldens ein.

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