Arbeitgeber zahlt ihren Lohn nicht

Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Verpflichtung zur Lohnzahlung. Anspruchsgrundlage ist § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Zahlungspflicht wird unter Umständen modifiziert durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Gerade der Bereich des Lohns ist häufig tarifvertraglich geregelt. Zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers zählt auch die Verpflichtung zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. In vielen Ländern gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Arbeitsentgelt (Mindestlohn). In Deutschland wurde zum 1. Januar 2019 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,19 € brutto je Zeitstunde eingeführt. Zum 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn auf 9,35 Euro. In Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn.

Der Lohn war traditionell das Arbeitsentgelt für gewerbliche Arbeitnehmer (früher Arbeiter genannt). Er wird häufig nach Stunden gezahlt und selten als monatlicher Festbetrag.

  • Das Gehalt ist das Arbeitsentgelt der Angestellten. Es wird zumeist als monatlicher Festbetrag unabhängig von der Länge der Monate und der Lage der Wochenenden und Feiertage gezahlt.
  • Als Besoldung werden in Deutschland die Bezüge der Soldaten und Beamten bezeichnet
  • Das Honorar ist die Bezahlung für eine freiberufliche Tätigkeit.

Art und Höhe der Vergütung werden üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Zu beachten ist auch § 612 BGB: (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine Vorschrift im § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen wird, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Vergütung wird danach bei monatlicher Vergütung am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so erhält er für maximal sechs Wochen sein bisheriges Arbeitsentgelt weiter. Es gilt das so genannte Entgeltausfallprinzip, wonach so konkret wie möglich zu ermitteln ist, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre.

Den Arbeitgeber abmahnen

Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht, oder nicht vollständig bezahlt, so besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber abzumahnen. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, so kann der Lohnanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Es ist weiterhin möglich den Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn ihr Arbeitgeber nicht bezahlt. Danach sollten Sie sich jedoch umgehend arbeitslos melden. Der Lohnanspruch bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen.

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, oder Ihr Gehalt nicht bezahlt wird – melden Sie sich am besten umgehend bei uns. Wir übernehmen alle weiteren Schritte für Sie.