Anwalt Abfindung Arbeitsrecht

Angesichts der großen Schwierigkeiten, die ein Arbeitgeber, dessen Unternehmen bzw. dessen Betriebe dem Geltungsbereich des KSchG unterfallen, beim Ausspruch einer Kündigung hat, hat sich die (gerichtliche) Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in der Praxis durchgesetzt. Ca. 80 % der arbeitsgerichtlichen Verfahren werden durch gerichtliche (Abfindungs-) Vergleich beendet. Der Arbeitnehmer akzeptiert hierin regelmäßig den Ausspruch der Kündigung während der Arbeitgeber sich bereit erklärt einen gewissen Geldbetrag als Abfindung zu zahlen.

Die „Faustformel“ mit der die Höhe der Abfindung bestimmt wird beträgt ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies ist allerdings nicht zwingend. Die Höhe der Abfindung ist im wesentlichen das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Je nachdem wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung sozial gerechtfertig ist, kann die Abfindung höher oder niedriger sein. Meist werden Abfindungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Der Vergleich wird dann gerichtlich protokolliert. Aus diesem Vergleich kann dann – im Falle der Nichtzahlung – die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Einen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die Ausnahme stellt § 1 a KSchG dar. Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung in der genannten Höhe anbietet und der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die angebotene Abfindung, die auch höher sein kann als die im Gesetz vorgeschriebene.

Diese Vorschrift solle zu einer Entlastung der Arbeitsgerichte führen, hat sich allerdings in der Praxis nicht durchgesetzt. Oftmals stehen hier taktische Überlegungen im Vordergrund. Ein Arbeitgeber bietet eine Abfindung nicht an, da er dies im Verfahren immer noch tun kann. Gerichtskosten entstehen bei einer Einigung im Gütetermin nicht. In erster Instanz besteht darüber hinaus kein Anwaltszwang, so dass sich der Arbeitgeber auch selbst vertreten kann. Der Arbeitnehmer wird evtl. Interesse daran haben im Verfahren noch Druck auszuüben um eine höhere Abfindung zu erstreiten.