Hartz IV Probleme bei der Bedarfsgemeinschaft

Vereinfacht gesagt ist eine Bedarfsgemeinschaft (BG), eine Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen. Umgekehrt gilt: Beantragt ein unverheiratetes erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.

Bedarfsgemeinschaft

Zur BG gehören die in § 7 Abs.3 SGB II genannten Personen. In einer BG muss immer eine Person erwerbsfähig und hilfebedürftig sein. Die BG führt dazu, dass der Regelbedarf prozentual zwischen den Mitgliedern aufgeteilt wird.

Aber auch Alleinstehende können eine BG bilden, wenn Sie erwerbs- und hilfebedürftig sind. In der Regel wird es aber so sein, dass ein Ehepaar, oder eine Lebenspartnerschaft beseht. Hier kommt es häufig zu Problemen, wenn sich einer der beiden Partner trennen möchte. Entscheidend sind dann die Umständen nach Familienrecht, vgl. § 1567 BGB, es muss ein sog. Trennungswille vorliegen. Dies soll nach objektiven Merkmalen bestimmen lassen. Wundern Sie sich also nicht, wenn die Mitarbeiter des Jobcenters zu Sherlock Holmes werden und Ihre Wohnung danach untersuchen, ob hier ein Paar wohnt, oder zwei Singles. Die Gesetzgebung führt in der Praxis zu absurden Situationen. Stehen die Zahnbürsten in einem Glas, oder in zwei Gläsern, hat die Bettwäsche die gleiche Farbe? Eine BG kann selbst dann noch weiter bestehen, wenn die Partner bereits getrennt leben. So führt ein Aufenthalt im Knast oder in einer Pflegeeinrichtung nicht automatisch dazu, dass keine BG mehr besteht.

Auf der anderen Seite kann man in einer gemeinsamen Wohnung auch getrennt leben, vgl. § 1567 Abs.1 Satz 2 BGB, wenn getrennte Räume benutzt werden. Wichtig zur Abgrenzung ist immer die Frage, ob „aus einem Topf gewirtschaftet wird“. Ein Versöhnungsversuch von Ehepartnern schadet übrigens nicht, wenn es nicht länger als drei Monate dauert. Wer also einmal zusammen „knattert“ ist nicht gleich wieder ein Paar, jedenfalls in Sinne der Gesetze.

Bei zusammenleben Paaren wird übrigens vermutet, dass sie sich gegenseitig unterstützen. Bei der Aufklärung der Frage, ob sie ein Paar sind oder nicht, sind sie übrigens dazu verpflichtet mitzuwirken. Wer nicht mitwirkt, oder die Aufklärung erheblich erschwert, muss damit rechnen, dass Leistungen gekürzt, oder sogar ganz gestrichen werden, vgl. § 66 Abs.1 SGB I . Auch wenn es nervig ist, denken Sie daran, die Mitarbeiter des Jobcenters machen auch nur Ihren Job, sie haben sich diese Regelungen auch nicht ausgedacht und sind verpflichtet die Lage aufzuklären.