Hartz 4 – Was gehört zum sog. Sonderbedarf?

Bei dem Sonderbedarf handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfe des Leistungsbeziehers. Sie fallen schon nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht unter den Sonderbedarf und können auch weiterhin durch die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Gewährung von Sach- oder Geldleistung als Darlehen aufgefangen werden (§ 23 Abs.1 SGB II).  Sie müssen bei ihrem Jobcenter einen Antrag stellen, wenn Sie einen Sonderbedarf haben. Eine spezielle Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben.

Häufige Fälle von Sonderbedarf sind:

– Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, da die Krankenkassen diese Kosten nicht übernehmen z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis.

– Putz- oder Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, wenn die Hilfe nicht von Angehörigen geleistet werden kann.

– Umgangsrecht mit Kindern. Fahrtkosten, die anfallen, um mit einem getrennt lebenden Kind den Kontakt aufrecht zu erhalten.

– Nachhilfeunterricht im Ausnahmefall.Laut der Dienstanweisung werden Kosten nur bei besonderen Anlässen (z.B. eine längere Erkrankung in der Familie) übernommen.

Einmalige Sonderleistungen

Kosten gelten nicht als Sonderbedarf, wenn sie bei allen oder zumindest bei vielen Haushalten anfallen – ganz unabhängig davon, wie dringend und notwendig eine Kostenerstattung für Sie eigentlich wäre. Ausdrücklich gesetzlich benannte Fälle einer sog. einmaliger Sonderleistungen sind dagegen zum Beispiel die Kosten für Erstausstattung einer Wohnungen, oder Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, oder einer Klassenfahrt. Sonderbedarf und Sonderleistungen sind daher immer zu unterscheiden. Sonderleistungen können ganz übernommen werden, oder auch als Darlehn gewährt werden. Wenn Sie Fragen zu Sonderleistungen haben, wenden Sie sich gerne an uns.