Rückforderung vom Jobcenter

Sie sind vom Jobcenter zur Rückzahlung von Leistungen aufgefordert worden, sie haben also einen sog. Erstattungsbescheid erhalten, oder sie wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert. Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, hierfür hat das Jobcenter (JC) nach § 45 SGV X ein Jahr Zeit. Die Ein-Jahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter den Betroffenen erstmals über die Auszahlung zu hoher Leistungen informiert.

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Rückforderungverfahren

Wichtig ist zunächst der ordentliche Ablauf des Rückforderungsverfahrens. Bevor Das JC von Ihnen Leistungen zurückfordern kann, müssen Sie angehört werden. Im Anhörungsverfahren werden sie aufgefordert Stellung zu nehmen. Es besteht jedoch keine Pflicht auf diese Anfragen zu antworten. Die Frage ist jedoch, ob eine Antwort auf die Fragen des Jobcenters nicht sinnvoll ist, bevor Sie einen Erstattungsbescheid auf dem Tisch liegen haben. Auch auch dann, ist noch nicht alles verloren. Gegen den Erstattungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat dann auch eine aufschiebende Wirkung, dies bedeutet, dass für die Zeit in der das Widerspruchsverfahren läuft (die Behörde hat 3 Monate Zeit über Ihren Widerspruch zu entscheiden) keine Leistungen zurückgefordert werden können. In der nächsten Phase, wird das JC dann seine Inkasso-Abteilung (Recklinghausen) einschalten und das Geld zurückzufordern.

Inkasso Service des Jobcenters (Recklinghausen)

Es kommt auch vor, dass das JC nach einem erfolgreichem Widerspruch seinen Inkasso-Service vergisst zu informieren, dass nicht mehr vollstreckt werden soll, bzw. dass noch ein Widerspruchsverfahren läuft und in dieser Zeit eine Vollstreckung nicht durchgeführt werden kann (vgl. oben).
Auch gegen die Aufforderung aus Recklinghausen können Sie dann Widerspruch einlegen, bzw. würden wir als Anwalt dies dann für Sie erledigen, wenn Sie uns mit Ihrem Fall beauftragt haben. Wichtig ist, dass Sie sich vorab eine Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgt haben, denn nur dann können wir für Sie tätig werden, ohne dass Sie für das Widerspruchsverfahren bezahlen müssen.

Falsche oder unvollständige Angaben gemacht

In welchen Fällen kann es zu einer Rückforderung kommen. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten, warum das JC von Ihnen Leistungen zurück haben möchte, die Rückforderungen sind dabei auch nicht auf den Regelsatz begrenzt, sondern können auch andere Leistungen betreffen, je nachdem worum es geht. Häufig komm es vor, dass der Bescheid ursprünglich in Ordnung gewesen ist, sich die Sachlage dann aber geändert hat. Dies kann zum Beispiel dadurch passieren, dass sich die Sachlage geändert hat, weil sie vielleicht einen Job angenommen haben und dies nicht in der (ursprünglichen) Berechnung des JC berücksichtigt werden konnte.

Pflichtwidriges Verhalten – Fahrlässig oder sogar Vorsatz

Wichtig ist: Sie sind dazu verpflichtet Änderungen dem Jobcenter sofort mitzuteilen. Vergessen Sie dies, oder können Sie die Mitteilung nicht mehr nachweisen, verhalten sie sich pflichtwidrig. Eine weitere Voraussetzungen für die Rückzahlung. Wenn der Leistungsberechtigte jedoch nur „leicht fahrlässig“ handelt, also eine Information lediglich vergisst zu erwähnen, kann das Jobcenter die Rückzahlung auch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Jobcenter Mitarbeiter haben bei dieser Entscheidung einen gewissen Handlungsspielraum.

Wenn Sie sich grob fahrlässig oder gar vorsätzlich wichtige Informationen vorenthalten haben, so ist es sogar möglich, dass das Jobcenter Leistungen von mehreren Jahren von Ihnen zurückfordert. In dem Fall gibt nämlich eine Verjährung von 10 Jahren und nicht nur von einem Jahr. Zusätzlich kann das JC eine Anzeige wegen (Sozial) Betrugs gegen Sie erstatten, sie haben dann gemäß § 263 StGB auch noch mit ein Strafverfahren zu rechnen.

Vertrauensschutz

Es gibt auch Fälle, in den eine Rückforderung nicht berechtigt, dass der Leistungsberechtigte auf die Richtigkeit des Bescheids vertrauen konnte. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das JC zahlt ohne Leistungsbescheid. Der Leistungsempfänger kann die überwiesene Summe nicht mit dem Bescheid abgleichen, da es keinen Bescheid gibt. Er muss (und darf) in diesem Fall davon ausgehen, dass er einen Anspruch auf die überwiesene Summe hat. Wenn der Leistungsempfänger jedoch weiß, dass er die überwiesene Summe zu Unrecht erhalten hat, muss der Betrag zurückzahlen.

Sie sind vom Jobcenter vom Jobcenter zur Rückzahlung vom Leistungen aufgefordert worden? Dann melden sie sich bei uns, bitte beachten Sie, dass sie nur einen Monat Zeit haben, einen Widerspruch einzulegen. Bevor Sie einen Termin ausmachen, besorgen Sie sich bitte einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht.