Mehrbedarf für Hartz IV Empfänger

Über den sog. Regelbedarf, welcher in § 20 SGB II geregelt, hat der Gesetzgeber unter § 21 SGB II einige Fälle normiert, in denen einen er dem Bürger mehr zu kommen lassen möchte, Mehrbedarf.  Der Mehrbedarf soll einem bestimmten Personenkreis zukommen, wie Schwangere, Kranke, Alleinerziehende, es gibt aber auch Mehrbedarf aufgrund bestimmter Verhältnisse, wie einer dezentralen Wasserversorgung. Wenn Sie in einer Wohnung leben, bei der das Warmwasser nicht dezentral zubereitet wird, sondern über einen Durchlauferhitzer, so werden Sie mehr Geld für den Strom benötigen, denn diese Durchlauferhitzer sind echte Stromfresser.

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Hier die wichtigsten Fälle im Überblick:

Schwangeren Hilfebedürftigen steht nach § 21 Abs. 2 SGB II ein Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu.Dieser wird bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt.

Mehrbedarf für Behinderte

Nehmen erwerbsfähige behinderte Menschen an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teil, so können diese bis zu 35 Prozent als Mehrbedarfszuschlag erhalten. Hierbei muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Leistungsempfänger wieder den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Wird aufgrund von Erkrankungen besondere Kost verordnet, die in der Regel kostenaufwändiger ist, steht dem Hartz IV Empfänger ein zusätzlicher Bedarf zu, um diese erhöhten Kosten abzudecken. Beispielhaft für einen solchen Mehrbedarf wären Niereninsuffizienz, Krebs, HIV, chronische Durchfälle usw

Allein Erziehende

Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 des maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

Behinderte

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

Warmwasser

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden.