Anwalt bei Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung ist die Strafprozessordnung (StPO) § 102 bis § 110.

Sollten also Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume durchsuchen wollen, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschlusses zeigen, denn dieser ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, eine Ausnahme besteht nur bei sogenannter “Gefahr in Verzug”. Der Durchsuchungsbeschluss darf dabei nicht älter als 6 Monate sein. Zudem muss er erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich ein Tatverdacht ergibt.

Sofern bei Ihnen eine Durchsuchung ansteht, bitte Sie die Polizei darum Ihren Anwalt anrufen zu dürfen. Am besten Sie melden sich dann umgehend bei uns und bitten die Beamten mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist. Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO), als auch bei anderen Personen stattfinden (§ 103 StPO), wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann (konkretisierter Anfangsverdacht, § 102 StPO), aber noch kein hinreichender Tatverdacht.