Unterlassungserklärung

Immer häufiger kommt es vor, dass Menschen wegen Ihre Meinung zensiert werden. Ein Post auf Twitter, oder Facebook und schon kommt eine Unterlassungserklätung ins Haus. Eine ansich zulässige Meinung soll unterbunden werden und dies auch noch verbunden mit einer horenden Anwaltsforderung. Entweder Sie unterschrieben nun, oder die Sache geht vor Gericht und dann wird es noch teurer.

Aus Angst vor weiteren Forderungen wird dann lieber schnell unterschrieben und die angebliche Forderung eingestanden. Dabei unterfallen viele Aussagen der Meinungsfreiheit nach Art.5 Grundgesetz und sind daher nicht zu löschen. In diesen Fällen kann man mit einer sog. negativen Feststellungsklage erreichen, dass das Gericht feststellt, dass die Aussage berechtigt war und eben keine Forderungen bestehen.

Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung bekommen haben, dann melden Sie sich bei uns … wir überprüfen, ob es Sinn macht gegen die Unterlassungs vorzugehen, oder nicht, oder auch ob man eine sog. modifizierte Unterlassung abgeben sollte.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung

Wichtig ist zunächst herauszufinden, ob es sich um eine bloße Meiungsäußerung, oder aber um seine falsche Tatsachenbehauptung (Fake News) handelt. Während Meinungen in der Regel geschützt sind (Ausnahme: Beleidigungen), kommt es bei falschen Tatsachenäußerungen darauf an, ob das Persönlichkeitsrecht der anderen Person dadruch auch verletzt wurde. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beurteilt werden. Nicht jede falsche Aussage führt dazu, dass eine solche Äußerung nicht getroffen werden darf, das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es eben nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (vgl. BVerfG, NJW 2008, 747).

Und: eine unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047).

Mit der Zensurabwehr schützen wir Ihre freie Meinung und wir schützen Sie vor hohen Kosten durch sachlich falsche Abmahnungsschreiben – sprechen Sie uns gerne an und machen Sie einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung aus.

Unterlassungserklärung

Immer häufiger kommt es vor, dass Menschen wegen Ihre Meinung zensiert werden. Ein Post auf Twitter, oder Facebook und schon kommt eine Unterlassungserklätung ins Haus. Eine ansich zulässige Meinung soll unterbunden werden und dies auch noch verbunden mit einer horenden Anwaltsforderung. Entweder Sie unterschrieben nun, oder die Sache geht vor Gericht und dann wird es noch teurer.

Aus Angst vor weiteren Forderungen wird dann lieber schnell unterschrieben und die angebliche Forderung eingestanden. Dabei unterfallen viele Aussagen der Meinungsfreiheit nach Art.5 Grundgesetz und sind daher nicht zu löschen. In diesen Fällen kann man mit einer sog. negativen Feststellungsklage erreichen, dass das Gericht feststellt, dass die Aussage berechtigt war und eben keine Forderungen bestehen.

Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung bekommen haben, dann melden Sie sich bei uns … wir überprüfen, ob es Sinn macht gegen die Unterlassungs vorzugehen, oder nicht, oder auch ob man eine sog. modifizierte Unterlassung abgeben sollte.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung

Wichtig ist zunächst herauszufinden, ob es sich um eine bloße Meiungsäußerung, oder aber um seine falsche Tatsachenbehauptung (Fake News) handelt. Während Meinungen in der Regel geschützt sind (Ausnahme: Beleidigungen), kommt es bei falschen Tatsachenäußerungen darauf an, ob das Persönlichkeitsrecht der anderen Person dadruch auch verletzt wurde. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beurteilt werden. Nicht jede falsche Aussage führt dazu, dass eine solche Äußerung nicht getroffen werden darf, das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es eben nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (vgl. BVerfG, NJW 2008, 747).

Und: eine unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047).

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