Falschbewertungen

Falsche Bewertungen sind ein echtes Ärgernis. Dabei ist es oft schwer herauszufinden, wer die flasche Bewertung abgegeben hat, da die Täter oft mit sog. Fake-Profilen arbeiten. Eine Unterlassung kann man aber auch gegen das Bewertungsportal selbst richten, damit diese Bewertungen nicht mehr im Internet erscheinen. Sollte die falsch abgegebene Bewertung dem Inhalt nach kränkend für das Opfer sein, so kann das Opfer gegenüber dem Verfasser im Sinne des § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Unterlassungsansprüche im Sinne des § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB sind denkbar.

Fake-Bewertungen können aber auch strafrechtlich von Bedeutung sein, wenn eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumnung (§ 187 StGB) vorliegt. In diesen Fällen muss die Strafanwaltschaft ermitteln, Voraussetzung ist aber ein Strafantrag für die Strafverfolgung. Auch wenn das Grundgesetz (GG) im Artikel 5 grundsätzlich die Meinungsfreiheit einer jeden Person garantiert und schützt, so umfasst dieser Artikel 5 ausdrücklich nicht das Recht auf eine Beleidigung. Schmähkritiken können daher nicht durch den Artikel 5 GG gedeckt werden.

§ 4 UWG (Mitbewerberschutz): Eine Fake-Rezension, die etwa die Dienstleistung oder das Produkt eines Mitbewerbers unzulässigerweise herabsetzen oder verunglimpfen soll, ist wettbewerbswidrig. Sind die in einer Fake-Bewertung aufgestellten Behauptungen unwahr bzw. kann die Echtheit nicht bewiesen werden, kann sich hieraus ein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mitbewerbers ergeben.

Falschbewertungen

Falsche Bewertungen sind ein echtes Ärgernis. Dabei ist es oft schwer herauszufinden, wer die flasche Bewertung abgegeben hat, da die Täter oft mit sog. Fake-Profilen arbeiten. Eine Unterlassung kann man aber auch gegen das Bewertungsportal selbst richten, damit diese Bewertungen nicht mehr im Internet erscheinen. Sollte die falsch abgegebene Bewertung dem Inhalt nach kränkend für das Opfer sein, so kann das Opfer gegenüber dem Verfasser im Sinne des § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Unterlassungsansprüche im Sinne des § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB sind denkbar.

Fake-Bewertungen können aber auch strafrechtlich von Bedeutung sein, wenn eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumnung (§ 187 StGB) vorliegt. In diesen Fällen muss die Strafanwaltschaft ermitteln, Voraussetzung ist aber ein Strafantrag für die Strafverfolgung. Auch wenn das Grundgesetz (GG) im Artikel 5 grundsätzlich die Meinungsfreiheit einer jeden Person garantiert und schützt, so umfasst dieser Artikel 5 ausdrücklich nicht das Recht auf eine Beleidigung. Schmähkritiken können daher nicht durch den Artikel 5 GG gedeckt werden.

§ 4 UWG (Mitbewerberschutz): Eine Fake-Rezension, die etwa die Dienstleistung oder das Produkt eines Mitbewerbers unzulässigerweise herabsetzen oder verunglimpfen soll, ist wettbewerbswidrig. Sind die in einer Fake-Bewertung aufgestellten Behauptungen unwahr bzw. kann die Echtheit nicht bewiesen werden, kann sich hieraus ein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mitbewerbers ergeben.