Mietminderung wegen Kinderlärm

Landläufig besteht die Ansicht, dass man Kinderlärm zu ertragen habe. Dies stimmt so nicht, wie nun der BGH entschieden hat (Az.: VIII ZR 226/16). Kleinkinder sind zwar nicht zu differenzierten verbalen Auseinandersetzungen fähig, aber wenn das zumutbare Maß überschritten ist, dann berechtigt dies zu einer Mietminderung bis zu 50%. Im vorliegen Fall klagte eine Frau aus Berlin. Der Lärm war so stark, dass selbst die Töpfe im Schrank gewackelt hatte und niemand mehr bei der Klägerin übernachten wollte. Selbst Schwerhörige bemerkten den Lärm. Nicht nur die Kinder machten sich lautstark bemerkbar, auch die Eltern konterten das Geschrei ihrerseits durch lautes zurück Schreien.

Das Landgericht Berlin stellte zunächst fest, dass hier das zumutbare Maß noch nicht überschritten sei, denn es gehöre zur normalen Entwicklung, dass Kinder Wege „ablaufen“ und sich in „lauter Sprache“ verständigen. Dass die Eltern zur Ruhe mahnen, sei ein Beleg für Rücksichtnahme. Dies sah der Bundesgerichtshog (BGH) völlig anders und führte aus: auch wenn Kinderlärm als sozialadäquat gelte, müssten sich Nachbarn nicht alles bieten lassen. Es gelte das Gebot der zumutbaren gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen sei es auch nicht erforderlich, dass Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen. Es reiche eine Beschreibung aus, zu welchen Tageszeiten, wie oft und über welche Zeitdauer der Lärm auftritt. Mieter müssten zwar gelegentliche Feiern oder mal lauten Streit in der Nachbarwohnung als „sozialadäquat“ hinnehmen, nicht aber ständigen Lärm und Dreck.

Published On: 18-Sep-2017Views: 6168252 words

Weitere aktuelle Artikel

Herzenanwalt Blog
Podcast