Elektronische Patientenakte – Widerspruch

Am 14. Dezember 2023 hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf des DigiG sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet sind, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen, sofern die Versicherten nicht nach vorheriger Information innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen.

Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheker, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen sollen durch die ePA besser vernetzt werden und schnelleren Zugriff auf alle relevanten Daten erhalten. So können beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder ungewollte Wechselwirkungen bei der Verschreibung von Medikamenten vermieden werden. Außerdem sollen Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten für die Wissenschaft und Forschung leichter nutzbar sein. Das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sieht vor, dass Daten aus der ePA für die Forschung erschlossen werden können.

Erhebt ein Versicherter bei seiner Krankenkasse Widerspruch, wird für ihn keine elektronische Patientenakte angelegt. Für jeden Versicherten, der nicht ausdrücklich widerspricht, soll die ePA künftig automatisch angelegt werden (Opt-out-Verfahren). Bislang mussten Patienten ausdrücklich zustimmen (Opt-in-Verfahren), wenn sie eine elektronische Patientenakte haben wollten.

Patientenschützer sehen vor allem die Einführung der ePA für alle Patienten ohne deren ausdrückliche Zustimmung kritisch. Eine umfassende Aufklärung sei wichtig, damit alle Menschen mitgenommen würden. Schweigen bedeute nicht Zustimmung, so Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Der Datenschutzbeauftragte der Bundesregierung, Ulrich Kelber kritisierte zudem, dass Menschen, die kein Smartphone haben oder nutzen wollen, von der Nutzung der ePA ausgeschlossen werden.

Wenn Sie also nicht automatisch bei der neuen ePA mitmachen wollen, müssen Sie also nun AKTIV widersprechen! Wir haben für Sie daher einen Widerspruch als Vorlage erstellt, die Sie gerne benutzen können. Den Widerspruch schicken Sie bitte an ihre Krankenversicherung.

Wer gegen die Auswertung seiner ePA-Daten ist, muss widersprechen
Nun stellt sich die Frage, ob es rechtmäßig ist, von einem fehlenden Widerspruch auf eine erteilte Einwilligung zu schließen. Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht mit „ja“ beantwortet, sodass das „opt-out“ Modell hier als rechtmäßig gilt. Bisher mussten Krankenkassen ihre Mitglieder für eine Datenauswertung explizit um Erlaubnis bitten. In Paragraf 68b SGB V hieß es, dass die Auswertung nur vorgenommen werden darf, wenn „die oder der Versicherte zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat“.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Änderung der Rechtslage und die Auswertung der eigenen Versichertendaten als unzulässig abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Speicherung und somit auch der Zugriff auf die Daten sowie deren Auswertung freiwillig sind. So heißt es: „Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt“.

Wer also die Verarbeitung seiner Daten nicht will, muss dem widersprechen.Ob der Widerspruch für die Versicherten in der Praxis Nachteile mit sich bringen wird, ist offen. In der Theorie darf dies nicht der Fall sein, denn in § 335 SGB Abs. 3 V ist bestimmt, dass Versicherte, die der Nutzung der elektronischen Patientenakte widersprechen nicht benachteiligt werden dürfen.

Published On: 21-Dez-2023Views: 20651518 words

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