Masken im Gerichtssaal

Mein Befangenheitsantrag gegen die Richterin in Düsseldorf wurde mit fadenscheinigen und falschen Argumenten abgelehnt, insbesondere bezieht man sich auf alte Rechtsprechung, die in der aktuellen Lage überhaupt nicht mehr anzuwenden sein kann! Ich werde mich gegen den Beschluss beschweren und nun auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Wer im Supermarkt keine Maske trägt, aber vor Gericht eine Maske tragen will – der ist unglaubwürdig als Zeuge. Wenn ein Gericht dies unterstützt, dann kann ich keine objektive Entscheidung in der Sache mehr erwarten.

Der Hintergrund

Mit Schreiben vom 06.06.2022 wurde der Präsident des Landgerichts Köln, darauf hingewiesen, dass er mit seinem Aushang, „Zum Eigen- und Fremdschutz wird im Gerichtsgebäude auch weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske (OP, KN 95 oder FFP2 ohne Ventil) dringend empfohlen.“, gegen sein ihm obliegendes Neutralitäts- sowie Unvoreingenommenheits-Gebot verstößt. Er wurde um Zeichnung einer Unterlassungserklärung gebeten. Der Unterzeichner sieht im Hinblick auf die betroffenen Verfassungsgüter das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Neutralität und Unvoreingenommenheit als eines der höchsten Güter an. Durch eine dringende Empfehlung zum Tragen von medizinischen Kleidungsstücken, verletzt der Landgerichtspräsident das Gebot der Neutralität. Eine durch den Landgerichtspräsidenten ausgesprochene „dringende Empfehlung“ geht über die zulässige „einfache Bitte oder Empfehlung“ hinaus und führt zu empfundener nicht sanktionierbarer „Vorschrift“ durch den Betrachter und u.U. zu diskriminierendem Verhalten.

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Befangenheitsantrag gegen Richterin am AG Düsseldorf

Vor zwei Wochen war ich in einer Verhandlung vor dem AG Düsseldorf, als die Richterin die angeblich „unverbindliche Empfehlung“ des Präsidenten des LG Düsseldorf dann über das Gesetz stellte, vgl. § 176 GVG, siehe dazu auch das Video. Und genau dies sind dann nämlich die Folgen von solchen angeblichen Empfehlungen, die von Richtern als verbindlich ausgelegt werden und dann über das Gesetz gestellt werden und zwar willkürlich.

Als die Zeugin nicht ohne Maske aussagen wollte und ein entsprechender Antrag abglehnt wurde, habe ich dann einen Befangsheitsantrag gestellt, dieser wurden nun abgelehnt, mit völlig an den Haaren herbeigezogenen Argumenten! Zunächst wäre der Antrag angeblich unzulässig, da ich diesen nicht im Namen des Mandanten gestellt haben solle – ja für wenn denn sonst! Hier sieht man schon, dass man sich mal wieder um eine Entscheidung drücken möchte, aber als wenn dies nicht genug wäre, bezieht man sich  noch auf einen Entscheidung der OLG Bayern, die zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als es noch eine gesetzliche Pflicht zum tragen einer Maske gab. Man verwechselt daher in meinen Augen Äpfel mit Birnen und dies ganz bewusst. Denn genau dies war ja mein Kritikpunkt, warum im Gerichtssaal weiterhin Maske getragen werden muss, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage mehr besteht.

Ich werde weiterhin berichten, was aus der Angelegenheit geworden ist. Gegen die Ablehnung der Befangenheit werde ich Bescheide einlegen, gegen die Richterin werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Die Befangenheitsablehnung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – worauf bereits das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat – jedoch kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (…). Verfahrensverstöße sind deshalb grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (…). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters ggü. der ablehnenden Partei (…) oder Willkür beruht (…).

Eine solche Willkür war hier aber anzunehmen, da die Richterin die Frage nicht zugelassen hat, ob die Zeugin denn auch im Supermarkt weiterhin eine Maske tragen würde. Auch wenn sitzungspolizeiliche Anordnung nach ganz h.M. nicht anfechtbar sind (Umkehrschluss aus § 181 GVG), hat das Gericht das ihm in § 176 Abs. 1 und 2 GVG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß und am Normzweck orientiert auszuüben. Zu einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gehört es insbesondere, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung überhaupt einem legitimen Zweck dient.

An einem legitimen Zweck fehlt es hier geradezu offensichtlich: Es ist gerade bei Zeugen kein Grund ersichtlich, welchem Zweck es dienen soll, dass ein Zeuge im Gerichtssaal eine Maske anbehalten darf, wenn er dies nichtmal im Supermarkt tut. Hier wird der Gerichtssaal zum Masken-Ideologie-Saal umfunktioniert und dies grade bei einem Sachverhalt bei dem es um Corona Maßnahmen ging. In einem Fall, bei dem die Anklage nicht mal in Mindestvoraussetzungen für eine Anklage nachgekommen ist, wo weder Tatzeit noch Tatort genannt werden konnten. Genau daher war es so wichtig herauszufinden, ob die Polizeibeamtin die Wahrheit gesagt hat.

Dies ist aber mit Maske die neben einem ggf. bestehenden Gesundheitsschutz auch als Zeichen dafür steht, dass man sich mit den Corona Maßnahmen einverstanden erklärt, weil man genau diese Maske ohne rechtliche Grundlage auch weiter tragen möchte, der wahre Grund und hat mit einem Gesundheitsschutz nichts mehr zu tun. Zumindest hätte hier eine Abwägung erfolgen müssen, ob der Gesundheitsschutz in Zeiten in den eine Überlastung des Gesundheitssystem überhaupt nicht besteht, wichtiger ist, als die Wahrheit einer Aussage zu überprüfen. Ich sage: diese Menschen wollen sich hinter der Maske verstecken und nichts anderes! Wer im Supermarkt keine Maske anzieht, dann aber vor Gericht darauf besteht, der lügt wenn er behauptet Angst vor Ansteckung zu haben. Der sagt schon nicht die Wahrheit, bevor er überhaupt einen Ton gesagt hat.

Eine Richterin, die dies unterstützt, ist nicht objektiv und eine sachliche Entscheidung könnte daher auch nicht mehr erwartet werden.

Published On: 20-Jul-2022Views: 694899 words

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