Wer kennt das nicht? Vor Gericht kann ich schweigen, wenn ich mich selbst belaste. Auch der Alt-Bundeskanzler Kohl sagte: „Ich sag nix!“ Da hatte er ja sein Ehrenwort drauf gegeben, dass er nicht sagen würde, woher die CSU die Kohle bekommen hat. Nun hat der 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden: wenn es ums Geld geht dürfen Verwandte nicht schweigen, sondern müssen aussagen.
Der Kläger, war ein Kölner Langzeitarbeitsloser. Er machte beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend. Aber das Jobcenter lehnte die Zahlung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da der Stiefvater Geld habe. Im Klageverfahren macht der Kläger nun geltend, er könne keine Angaben zum Einkommen des Stiefvaters und zum Einkommen der Mutter machen. Die beiden aber wollte nun vor Gericht schweigen. Das Gericht stellte nun fest:
Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Und ich dachte immer über Geld spricht man nicht?! Unter derartige Vermögensangelegenheiten fällt auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen die Mitglieder einer sog. Bedarfsgemeinschaft verfügen und zwar dann, wenn dieses Vermögen auf den Leistungsanspruch anzurechnen ist.