Pandemische Lage und die Einschränkung der Grundrechte

Am 25.03.2020 hat die Bundesregierung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Damit sind eine Reihe von Corona Verordnung nach § 5 IfSG in Kraft getreten. Diese Verordnungen bleiben zunächst bis zum 31.03.2021 in Kraft und wurde dann mehrfach verlängert. Nach § 28 IfSG kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Dies wirft mehrere Fragen auf. Was ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und welche sind die notwendigen Schutzmaßnamen die getroffen werden können. Ferner welche Maßnahmen sind erforderlich, damit die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit verhindert werden kann. Zunächst gab es gar keine gültige Definition für den Begriff „pandemische Lage von nationaler Tragweite“. Nachfolgend wurde eine pandemische Lage wie folgt definiert: wenn die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.

Folgende Grundrechte bzw. Menschenrechte werden eingeschränkt bzw. außer Kraft gesetzt:

  •  Bewegungsfreiheit (Ausgangsbeschränkungen)
  •  allgemeines Persönlichkeitsrecht (nur mit wenigen Personen treffen)
  •  das Eigentumsrecht und die Gewerbefreiheit (erheblich geschäftsschädigende Einschränkungen)
  •  Versammlungsfreiheit (Demonstrationen untersagt oder aufgelöst)
  •  freie Berufsausübung (Kulturbereich und Gastronomie und Tourismus geschlossen)
  • Religionsfreiheit (Messverbote und Beschränkung der Anzahl der Messbesucher*innen)
  •  Schutz des ehelichen und familiären Zusammenlebens (Besuchsverbote)
  • Recht auf Bildung (Schulen geschlossen)
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit (Stäbchen Test, Maskenpflicht)

Nachfolgend wurde dann auch noch die §§ 28a – 28c IfSG eingeführt, die ich schon deshalb für fragwürdig halte, da sie das Gesetz zu einer Art „Case Law“ für Corona macht, anstelle der sonstigen abstrakten Abfassung von Gesetzen.

DIE EINSCHRÄNKUNGSLOGIK GEHT IN DIE RICHTUNG, DASS NICHT DIE FORTSETZUNG DER MASSNAHMEN GERECHTFERTIGT WERDEN MUSS, SONDERN DEREN AUFHEBUNG – OBGLEICH GRUNDRECHTE IMMER NUR BEFRISTET UND VERHÄLTNISMÄSSIG EINGESCHRÄNKT WERDEN DÜRFTEN

Published On: 16-Jul-2022Views: 320335 words

Weitere aktuelle Artikel

Herzenanwalt Blog
YouTube
Twitter