Karlsruhe (jur). Zahlt das Jobcenter direkt an den Vermieter eines Hartz-IV-Beziehers immer wieder unpünktlich die Miete, kann die Kündigung des Mietverhältnisses drohen. Denn ist der Vermieter auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen und treffen höhere Mietzahlungen häufig zu spät ein, kann dies einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29. Juni 2016 (Az.: VIII ZR 173/15). Der Mieter könne damit zur Räumung der Wohnung verpflichtet sein, auch wenn er für die unpünktlichen Mietzahlungen des Jobcenters nichts kann.

Auch wenn eine Behörde und nicht der Mieter die Miete wiederholt unpünktlich zahlt, sei eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen. Hier seien die unpünktlichen Mietzahlungen des Jobcenters dem Mieter nicht zuzurechnen. Die Behörde sei nicht der Erfüllungsgehilfe für den Hartz-IV-Bezieher.

Dennoch könne dem Mieter trotz der Fehler des Jobcenters gekündigt werden, und zwar dann, wenn die unpünktlichen Zahlungen auf den Vermieter negative Auswirkungen mit erheblichem Gewicht haben. Dies könne der Fall bei zahlreichen Verspätungen sein, die jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder, wenn der Vermieter auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er seinen Lebensunterhalt daraus bestreiten oder einen Kredit bedienen muss