Zwar kann grundsätzlich eine Erhöhung im Bereich des Mietspiegels unter Ausnutzung der angegebenen Spanne verlangt werden. Der Vermieter ist keinesfalls verpflichtete, sich lediglich an den Mittelwert des Mietspiegels zu halten. Wenn ein Mietspiegel Spannen ausweist, dann wird jedoch zunächst – vorbehaltlich darzulegender Besonderheiten des Mietobjektes – vermutet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb dieser Spanne liegt.

Die Einordnung innerhalb der Spanne ist eine normative Bewertung, die der Mietspiegel gerade nicht vornehmen kann, da er ja eine abstrakte generelle Datenbasis darstellt, in die eben jede Wohnung eingeordnet werden muss (BGH, Urt. v. 20.04.2005, VIII ZR 110/04).

Letztendlich wird also nur vermutet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die konkrete Vertragswohnung nicht höher als der Oberwert der Spanne und nicht niedriger als der Unterwert der Spanne ist. Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkreten Vertragswohnung hilft die Vermutungswirkung deshalb bei den üblichen weiten Spannen nicht weiter. Innerhalb der Spanne ist die Wohnung dann einzuordnen. Dabei kommt dem Mittelwert des Mietspiegelfeldes eine besondere Bedeutung zu. Ohne weitere Angaben zu wohnwerterhöhenden Umständen ist grundsätzlich vom Mittelwert der maßgeblichen Spanne auszugehen.