Wohnen Hartz-IV-Bezieher in einem Eigenheim, können sie vom Jobcenter normalerweise nicht die Übernahme von Tilgungsleistungen verlangen. Wurde das Haus erst während des Bezuges von Hartz IV oder anderer Sozialleistungen gekauft, ist die Übernahme der Tilgungszahlungen gänzlich ausgeschlossen, urteilte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Donnerstag, 16. Februar 2012, in Kassel (Az.: B 4 AS 14/11 R).

Damit bekräftigte der 4. BSG-Senat die Rechtsprechung des ebenfalls für Hartz IV zuständigen 14. Senats. Dieser hatte am 7. Juli 2011 ähnlich entschieden (Az.: B 14 AS 79/10 R).