Wollen Hartz-IV-Empfänger sich mit der Gründung eines Porno-Internet-Fernsehens selbstständig machen, können sie vom Jobcenter keine Hilfen für ihr geplantes Unternehmen erwarten. Denn der Betrieb eines im Internet ausgestrahlten Erotik-Fernsehens verstößt gegen die guten Sitten und darf damit nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem am Montag, 7. Januar 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: S 17 AS 416/10).
Geklagt hatte ein gelernter Maler und Lackierer, der mit seiner Ehefrau seit Oktober 2008 Hartz-IV-Leistungen bezieht. Um wieder auf eigenen Füßen stehen zu können, wollte sich der Arbeitslose selbstständig machen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt eingelegt (Az.: L 9 AS 852/12).