Arbeitnehmer müssen kein Hart 4 beantragen, nur weil die Krankenkasse Ihnen das Krankengeld verwehrt. Wenn einem Krankengeld zusteht, muss im Streitfall auch übergangsweise kein Hartz 4 beantragt werden, auch wenn noch nicht entschieden ist. Hat der Arbeitnehmer keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu zu bestreiten, jedoch voraussichtlich einen Anspruch auf Krankengeld gegeben ist, muss nicht auf eine Entscheidung auf einen Gerichtsurteil abgewartet werden. Die Krankenkasse muss sofort zahlen.

Dies hat nun das Landessozialgericht in München entschieden (Aktenzeichen: L 5 KR 271/11 B ER). Ein Anspruch auf Leistung von Krankengeld setzt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V voraus, dass eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Der Krankengeldanspruch entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Der Bezug von Krankengeld begründet im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem SGB II ein Versicherungspflichtverhältnis mit Anwartschaftserwerb in der Arbeitslosenversicherung gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.

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