Leistungsempfänger von ALG II (Hartz IV) erhalten bei vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter die Kosten für den Umzug erstattet sowie die Mietkaution als Darlehen gestellt.

Wurde der Umzug bereits durchgeführt und die beantragte Zusicherung zu Unrecht nicht gewährt, wandelt sich der Anspruch auf Zusicherung in einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Leistungsberechtige den Umzug aus eigenen Mitteln finanziert hat. Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage, wann die Zusicherung zum Umzug bzw. zur Kautionsstellung erteilt werden muss.

Die Zusicherung soll nach dem Gesetz erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig geworden ist. Das Gesetz äußert sich aber nicht dazu, welche „andere Gründe“ einen Umzug rechtfertigen können. Hier hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegen muss, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil AZ L 2 AS 4587/09, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss AZ: L 29 AS 1196/09 B ER).