Hartz IV Bezieher müssen den Datenabgleich der Jobcenter hinnehmen. Gemäß § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II können mittels automatisierten Datenabgleichs die Einnahmen von Hartz IV Beziehern kontrolliert werden. Dies ist zulässig, wie das Bundessozialgericht nun klarstellte (vgl. Aktenzeichen: B 4 AS 39/14 R. Jobcenter dürfen regelmäßig Daten über mögliche Erträge aus Kapitalanlagen von Hartz-IV-Beziehern bei den Finanzbehörden abfragen. Der gesetzlich festgelegte automatisierte Datenabgleich beim Bundeszentralamt für Steuern in jedem Quartal verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht.
Auf diese Weise sollen Missbrauch und ein Verschweigen von Einkünften verhindert werden. Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Bochum sich gegen dieses Vorgehen gewehrt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen machen Jobcenter jeweils am ersten Tag eines Quartals einen Datenabgleich bei allen Hartz-IV-Beziehern, dies sei nicht zu beanstanden, so die Richter aus Kassel.