Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei verpasstem Termin nicht immer notwendig – Hartz 4 -Sperrzeit gilt nicht bzw. ist nicht gerechtfertigt
Aktenzeichen: S 14 Al 112/12)
Im verhandelten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher akute Magenbeschwerden und konnte deshalb einen Pflichttermin beim Jobcenter nicht wahrnehmen. Der Mann meldete sich deshalb bei der Behörde krank. Diese verlangte daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dem Erwerbslosen.
Der Mann wäre der Aufforderung des Jobcenters gerne nachgekommen, jedoch waren sowohl sein Hausarzt als auch dessen Vertretung im Weihnachtsurlaub. Nach der Rückkehr des Arztes konnte dieser aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausstellen, da dies rückwirkend nicht zulässig sei. Das Amt reagierte daraufhin mit einer Sanktion in Form einer einwöchigen Leistungskürzung. Darauf klagte der Erwerbslose.
Auch das Sozialgericht Gießen war der Ansicht, dass die Sanktion in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Die Situation des Mannes sei angesichts der Weihnachtsfeiertage nachvollziehbar. Zudem habe er auch in der Gerichtsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Nach Ansicht der Richter hätte das Jobcenter von der üblichen Vorgehensweise abweichen müssen, nach der stets eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei krankheitsbedingten Terminversäumnissen verlangt werde. Die Hartz IV-Sperrzeit sei deshalb ungerechtfertigt.