Zwischen dem Entstehen des Kündigungsgrundes und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung gibt keine konkrete gesetzliche Zeitspanne, die einzuhalten wäre. Ein Vermieter kann auch noch nach mehr als sieben Monaten, nachdem er von den aufgelaufenen Mietrückständen und damit von dem Kündigungsgrund erfahren hat, fristlos kündigen. Dies entscheid nun der BGH ((Az.: VIII ZR 296/15). Die Mieterin blieb die Mieten für Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis am 15.11. wegen der Mietrückstände fristlos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese fristlose Kündigung zulässig und begründet ist. Es gebe keine einzuhaltende Zeitspanne, innerhalb derer eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden müsse.

Häufigster Kündigungsgrund ist ein Mietrückstand. Die fristlose Kündigung wegen Mietrückstand ist möglich, wenn

– Sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten überhaupt keine Miete bezahlt haben,
– Sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nur teilweise bezahlt haben und die zwei rückständigen Beträge in der Summe eine Monatsmiete überschreiten,
– Sie über mehr als zwei Monate hinweg, die nicht zusammenhängend sein müssen, die Miete teilweise nicht gezahlt haben und ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten entstanden ist.

Der Vermieter muss den Mietrückstand auch nicht anmahnen, er kann sofort kündigen. Daher am besten immer pünktlich zahlen! Aber: Der Mieter kann innerhalb einer Schonfrist (innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage) die rückständige Miete zahlen, auch wenn er schon die Kündigung bekommen hat. Sie wird dadurch unwirksam. Eine ordentliche Kündigung wegen Mietschulden kann allerdings trotz Nachzahlung weiterhin Bestand haben.