Corona-Testpflicht bestätigt

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer
Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 9 Sa 332/21 –

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin, eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper, für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangt sie, ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 beschäftigt zu werden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Die Klägerin hatte sich geweigert, PCR-Tests durchführen zu lassen und insbesondere gemeint, diese seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Der beklagte Freistaat hat daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen eingestellt.

Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert. Soweit die arbeitsrechtlichen Grundsätze.

Der PCR Test stellt meiner Ansicht nach einen invasiven Eingriff in den Körper dar. Ob überhaupt eine Gefahr für die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer besteht, erscheint im Hinblick auf einen Menschen ohne Anzeichen einer Krankheit fragwürdig. Nichts anderes als der Generalverdacht einer Erkrankung. Dem gegenüber steht der invasive EIngriff in den Körper. Damit ist jeder Menschen eine potenzielle Gefahr, solange er nicht (anlasslos) nachweist, dass er gesund ist. Im Hinblick auf die Gefährlichekit des Virus, hätte das Bundesarbeitsgericht mit dieser Argumentation in den letzten 50 Jahren auch Grippe-Tests als verhältnismäßig einstufen müssen. Was kommt also demnächts: der Affenpocken-Test? Ein Urtiel jenseits des Rechts und im Sinne der Corona Ideologie. Ein Urteil jenseits des Rechts und im Sinne der Corona Ideologie. Der Test-Wahnsinn geht weiter, was dies für die Krankenkassen und den Beitragszahler bedeutet hat das Gericht dagegen gar nicht interessiert. Wer vom Staat bezahlt wird, macht sich über Kosten offenbar keine Gedanken.

Published On: 16-Jul-2022Views: 264444 words

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