Dieses sogenannte „Bestellerprinzip“ welches ab dem 1. Juni 2015 in Kraft getretenen ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Vor Einführung des Gesetzes war es üblich, dass der Vermieter den Makler beauftragt hatte, der Wohnungssuchende dann aber für die Kosten aufkommen musste. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Gesetzgeber die geändert, wie auch überall sonst, muss der bezahlen, der die Leistung bestellt hat, sog. „Bestellerprinzip“.

Dass dies den Maklern nicht gepasst hat ist klar und daher wurde gegen das Gesetz auch Verfassungsbescherde einreicht. Diese Änderung käme einem Berufsverbot gleich. Nein, dies ist nicht richtig – dies entscheid nun das Verfassungsgericht. Die Beschwerdeführer waren bereits am 13. Mai 2015 mit ihrem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, das Gesetz per einstweiliger Anordnung zu stoppen (Az.: 1 BvQ 9/15). Die Makler würden nicht in ihrer Existenz bedroht, so damals die Karlsruher Richter. Für Immobilienmakler führe das „Bestellerprinzip“ im Mietrechtsnovellierungsgesetz zwar zwangsläufig zu Einnahmeeinbussen. Die Vorschriften führten aber nicht dazu, dass Makler nun ihre berufliche Tätigkeit völlig aufgeben müssen. Denn provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung seien weiterhin möglich, nur dass dann eben der Auftraggeber, meist der Vermieter, die Kosten übernehmen müsse.