Die Bearbeitung eines Hartz-IV-Antrages kann dauern. Mehrere Wochen sind da keine Ausnahme.
Das Sozialgericht Heilbronn hat einer hochschwangeren Frau aus Bulgarien und ihrem aus dem Irak stammenden Verlobten „aufstockende“ Hartz IV-Leistungen bewilligt und entschieden, dass es den beiden – gleichwohl der aufenthaltsrechtliche Status des Mannes noch nicht geklärt ist – nicht zumutbar ist, im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Güter- und Folgenabwägung die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Abwarten des Hauptsacheverfahrens auch bei noch ungeklärtem aufenthaltsrechtlichen Status des Verlobten nicht zumutbar, entschieden die Heilbronner Richter (Az.: S 11 AS 2976/15).
Der Verlobte wohnt bereits seit Jahren in Deutschland und ist Vater eines (ebenfalls in Deutschland lebenden) minderjährigen Sohnes. Sein Einkommen reicht nicht vollständig aus, um den Grundsicherungsbedarf für seine Verlobte und sich zu decken. Die Aufenthaltserlaubnis des Mannes wurde in der Vergangenheit immer wieder befristet verlängert
Den Antrag des Paares, ihnen Hartz IV-Leistungen zu gewähren, lehnte das Jobcenter Stadt Heilbronn ab. So halte sich die Bulgarin nur zur Arbeitssuche in Deutschland auf, und der Verlobte sei ab 1. November zur Ausreise verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht Heilbronn noch anhängig (Az.: S 11 AS 2983/15). Der gleichzeitig gestellte Eilantrag auf „aufstockende“ Hartz IV-Leistungen war erfolgreich