Viele Mieter denken, dass Sie nach der Kündigung keine Miete mehr zahlen müssen. Die Mietzahlung wird eingestellt, da man ja noch die Kaution zurück bekommt. So geht es nicht! Das Amtsgerichts München ( Aktenzeichen 432 C 1707/16 ) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mieterin die Kaution „abwohnen“ wollte. Die Vermieterin erhob Klage. Der zuständige Richter verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten. „Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten „Abwohnens der Kaution“. Denn ein Mieter ist freilich in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags und eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus“, so die Urteilsbegründung. Die Verrechnung der Kaution widerspricht dem Sicherungszweck der Mietkaution nach § 551 BGB.