Ab in den Urlaub. Aber nicht immer wird der Urlaub so wie man sich es vorgestellt hat. Die Traum-Ferienwohnung ist in Wirklichkeit eine Bruchbude. Der Flug ist verspätet, die Koffer sind weg. Sie haben ein Problem mit Ihrem Reiseanbieter, oder mit Ihrer Airline? Dann melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hier finden Sie interessante Fälle zum Reiserecht:

Flug wegen Nebels abgesagt

Wird ein Start wegen Bodennebel abgesagt, besteht dem Bundesgerichtshof zufolge kein Anspruch auf finanzielle Entschädigungen. Es kann jedoch die schnellstmögliche Weiterbeförderung zum Reiseziel verlangt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010; Az. Xa ZR 96/09).

Erhebliche Verspätung bei Flügen

Anspruch auf Betreuungsleistungen haben Flugpassagiere auch, wenn absehbar ist, dass sich der Abflug verspätet

  • bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um mindestens zwei Stunden
  • bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um mindestens drei Stunden oder
  • bei allen hier noch nicht genannten Flügen um mindestens vier Stunden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei Verspätungen ab drei Stunden verspäteter Ankunft Ausgleichszahlungen entsprechend der Regelung bei Flugannullierungen beansprucht werden können (Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07, C-432/07

Schadensersatz wegen „Entgangener Urlaubsfreude“

Weitere Infos zum Thema Schadensersatz wegen finden Sie auf der ZDF Webseite „Volle Kanne“ http://vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/16/0,1872,7597840,00.html?dr=1

Eine sog. erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt nach Auffassung der Gerichte jedoch in der Regel  dann vor, wenn eine Minderung des Reisepreises von 50 Prozent angemessen wäre. Mindestens 50 Prozent der Leistungen des Veranstalters müssen mangelhaft gewesen sein, so das Landgericht Duisburg ( Az. 12 S 69 / 07 ).