Wann Sie renovieren müssen und wann nicht

Fast alle Mieter glauben auch heute noch, dass es ihre Pflicht wäre die Wohnung zu renovieren. Dabei steht im Gesetz genau das Gegenteil. Enthält der Mietvertrag keine anderweitige Regelung, gehört es zu den Pflichten des Vermieters, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn er ist es, der gem. § 535 Abs.1 S.2 BGB verpflichtet ist, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Vermieter muss sich darum kümmern, dass sich die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Allerdings gibt es auch die Vertragsfreiheit und daher werden sich wohl in fast jedem Mietvertrag auch Regelungen zu Schönheitsreparaturen und zur Renovierung finden. Die juristische Frage ist dabei immer: sind diese Vereinbarungen auch wirksam, oder sind sie nichtig?

Die Renovierungsklauseln dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Was bedeutet das? Immer eine Frage des Einzelfalls und wie der Vertrag genau formuliert ist. Als Faustformel gilt der Satz: „zuviel ist zuviel“. Wenn Sie zB schon bei Einzug renoviert haben, so brauchen Sie beim Auszug nicht nochmal renovieren.

Es schließt sich aber die Frage an: was bedeutet überhaupt: renoviert? Renoviert bedeutet nicht immer gleich, frisch gestrichen. Wenn die Wände in Ordnung sind, muss nicht unbedingt neu gestrichen werden. Wozu soll das auch gut sein? Schönheitsreparaturen sind: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Mehr brauchen Sie nicht zu tun.

Sind die Vereinbarungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam, so ist der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies aber auch nur, wenn Bedarf gegeben ist, das heißt, wenn der tatsächliche Zustand des Mietobjekt eine Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich macht. Es besteht sogar ein Anspruch auf Kostenerstattung des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel, bedeutet: Sie haben renoviert und waren nicht dazu verpflichtet, dann können Sie sich vom Vermieter ggf. die Kosten für die Renovierung erstatten lassen. Die Rechnung einer Fachfirma darf an den Vermieter weitergereicht werden. Beim Malern in Eigeninitiative oder mit Freunden darf neben den Materialkosten noch Geld für die Hilfskräfte verlangt werden. Aber Achtung: es gilt eine Frist von 6 Monaten, danach können Sie nichts mehr geltend machen.