Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist in verschiedene Stufe unterteilt. Es beginnt stets mit dem Vorverfahren, auch Ermittlungsverfahren genannt. Im Vorfahren wird die Person um die es geht Beschuldigter genannt. Im Ermittlungsverfahren ist oft die Polizei der Ansprechpartner, da beispielsweise Vernehmung durch die Polizei durchgeführt werden. Gleichwohl ist Staatsanwaltschaft “Herr des Ermittungsverfahrens”, denn die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber ob Anklage erhoben wird. Das Ermittlungsverfahren kann aber auch mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls enden. Beim Strafbefehl findet keine mündliche Verhandlung vor dem (Kölner) Strafgericht mehr statt. Im besten Fall endet das Ermittungsverfahren für Sie natürlich mit der Einstellung des Verfahren. Eine Einstellung ist unter verschiedenen Voraussetzung möglich.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 StPO (Strafprozeßordnung) ist für den Beschuldigten zumeist das Beste, was ihm im Strafverfahren passieren kann. Das Ermittlungsverfahren ist dann erledigt, weil die Begehung einer Straftat konnte nicht nachgewiesen werden. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, der an den Beschuldigten ergeht, ist in aller Regel nicht begründet. Das Gesetz sieht nämlich für die Einstellungsnachricht an den Beschuldigten keine Begründung vor. Im Gegensatz zu einem Freispruch vor Gericht, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in der Sache aber jederzeit wieder aufnehmen. Die Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO entfaltet nämlich keinerlei Rechtskraft.Ergeben die Ermittlungen gemäß § 170 Abs.1 StPO hingegen “genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage”, entscheidet das Gericht, ob es zur Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten kommt oder nicht.

Als Strafverteidiger stehen wir Ihnen in der Hauptverhandlung zur Seite. Gemäß § 153a StPO ist auch noch im Hauptverfahren eine Einstellung möglich, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Strafverfolgung besteht. Die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt oft gegen Widergutmachung des Schadens, insbesondere bei Zahlung einer Geldbuße bzw. zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. Für weitere Fragen zum strafrechtlichen Verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In der Regel gilt folgender Grundsatz: je früher Sie sich an uns wenden, desto besser sind Ihre Chancen vor dem Strafrecht. Ist Ihr Fall noch im Stadium des Vorverfahrens, sollte man sich so schnell wie möglich darum kümmern, vielleicht lässt sich dann eine Anklage vor der Kölner Strafgericht vermeiden.