EU-Ausländer – Anspruch auf Hartz 4 erst nach 5 Jahren

EU Ausländer Hartz4

Seit Anfang 2017 gibt es eine Änderung im SBG II. Demnach werden EU-Ausländer von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die Bundesregierung wollte verhindert, dass ein sog. „Arbeitslosen-Tourismus“ entsteht. „Wer hier lebt, arbeitet und Beiträge zahlt, der hat auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus den Sozialsystemen“, betont Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. „Wer jedoch noch nie hier gearbeitet hat und für seinen Lebensunterhalt auf staatliche finanzielle Unterstützung aus der Grundsicherung angewiesen ist, für den gilt der Grundsatz: Existenzsichernde Leistungen sind im jeweiligen Heimatland zu beantragen.“

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Nach dem beschlossenen Gesetz, können EU-Ausländer Überbrückungsleistungen erhalten. Die Leistungen sind jedoch auf einen Monat begrenzt.

Die Neuregelungen sehen ein Überbrückungsgeld vor, das EU-Bürger ohne Anspruch auf Sozialleistungen einmalig beantragen können. Die Hilfe soll für höchstens vier Wochen den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körperpflege und medizinische Versorgung abdecken. Danach sollen die Betroffenen ein Darlehen erhalten können, das ihnen die Reise zurück in ihr Heimatland finanziert.

Für EU-Ausländer, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben und Sozialleistungen benötigen, gilt daher: Leistungen sind im eigenen EU-Heimatland zu beantragen.

Published On: 31-Mrz-2017Views: 28134330 words

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