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	<title>Anwalt Pankalla &#187; Sozialrecht</title>
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	<description>Das Recht bracht dem Unrecht nicht zu weichen</description>
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		<title>Anwältin der Armen</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 15:20:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Helena Fürst ist die „Anwältin der Armen“ bei der Mittagssendung „Punkt12“ von RTL. Menschen zu helfen, mache sie froh, sagt Helena Fürst jetzt. „Im Allgemeinen geht es um Leute, die Probleme mit Behörden haben“, so Fürst. Behördenfehler und Behördenwillkür sind das Einsatzgebiet. Da werde bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Erstausstattung nicht bezahlt, es komme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Helena Fürst ist die „Anwältin der Armen“ bei der Mittagssendung „Punkt12“ von RTL. Menschen zu helfen, mache sie froh, sagt Helena Fürst jetzt. „Im Allgemeinen geht es um Leute, die Probleme mit Behörden haben“, so Fürst. Behördenfehler und Behördenwillkür sind das Einsatzgebiet. Da werde bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Erstausstattung nicht bezahlt, es komme in Folge falscher Überweisungen durch Behörden zu Obdachlosigkeit oder Stromsperrungen, der Kauf von Möbeln werde nicht übernommen.</p>
<p><strong>Anwältin der Armen, gibt es das wirklich oder nur im TV?</strong><br />
&#8220;Den Weg zum Anwalt scheuen viele, weil sie Angst vor den Anwaltskosten haben. Völlig unbegründet. Denn als Hilfeempfänger hat man einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn man denn einen Rechtsstreit anstrebt, oder aber auf Beratungshilfe. Es empfiehlt sich, zunächst einen <strong>Beratungshilfeschein</strong> beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Mit diesem Schein, für den einmalig <strong>10 Euro</strong> zu bezahlen sind, kann man sich bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl über die Vorgehensweise gegen den ALG 2 Bescheid beraten lassen&#8221;, sagt <a href="/anwalte/kerstin-pankalla/">Rechtsanwältin Kerstin Pankalla</a>.</p>
<p>&#8220;Als Anwältin kann ich dann überprüfen, ob ein gerichtliches Vorgehen, eine Klage oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz Sinn hat. Wird dies bejaht, kann ich als Rechtsanwältin mit der Klage gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für Sie stellen. Wird diesem Antrag vom Gericht stattgegeben, so werden die Anwaltskosten vom Staat, von der Gerichtskasse, übernommen&#8221;.</p>
<p><a href="http://www.anwalt-pankalla.de/rechtsgebiete/sozialrecht/">Hier finden Sie weitere Information zum Sozialrecht und Hartz IV Beratung</a>.</p>
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		<title>HARTZ IV-ANTRAG</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 18:49:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch auch alle Selbstständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb &#8220;pleite&#8221; gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimum nicht ausreicht. </p>
<p>Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.</p>
<p>&#8220;Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).</p>
<p>Zur Bedarfsermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen sowie das Vermögen (Erspartes, Anlagen, Häuser, Wertgegenständige) berücksichtigt, sondern auch das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, Eltern und Kinder sowie Stiefkinder.</p>
<p>Quelle: www.gegen-hartz.de</p>
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		<title>Arbeitslosengeld</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 13:36:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die sogenannten Hartz IV Gesetze werden nach und nach den Wünschen der Bundesregierung angepasst. Für Arbeitslosengeld II Bezieher bedeutet dies eine eindeutige Verschärfung der Rechtslage. Nach Angaben der Bochumer Arbeitsgemeinschaft „prekäre Lebenslagen“ wurde das Sozialgesetzbuch (SGB II) in den letzten Jahren insgesamt 51 mal geändert. Wer soll da nicht den Überblick verlieren? Deutlich wurde, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die sogenannten Hartz IV Gesetze werden nach und nach den Wünschen der Bundesregierung angepasst. Für Arbeitslosengeld II Bezieher bedeutet dies eine eindeutige Verschärfung der Rechtslage. Nach Angaben der Bochumer Arbeitsgemeinschaft „prekäre Lebenslagen“ wurde das Sozialgesetzbuch (SGB II) in den letzten Jahren insgesamt 51 mal geändert. Wer soll da nicht den Überblick verlieren?</p>
<div>
<p>Deutlich wurde, dass der Gesetzgeber eine Reihe von Regelungen veränderte, um Klagewellen vor den Sozialgerichten einzudämmen. Die Mehrheit der Änderungen wirkten sich negativ auf die Betroffenen aus. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen vor allem Sanktionen und Repressionen und Bedarfsunterdeckung. Das Ziel ist klar: Es soll eine kontinuierliche Minderung bei Hartz IV-Leistungen stattfinden. Nach Meinung der schwarz-gelben Koalition sollen sich die Menschen &#8220;nicht bei Hartz IV einrichten&#8221;. Die Gesetzesneuregelungen werden diesem unmenschlichen &#8220;politischen Willen&#8221; ausgerichtet.</p>
<p><strong>Hartz IV Sanktionen werden erleichtert<br />
</strong>Die Sanktionen gegenüber Erwerbslosen soll erheblich erleichtert werden. Ein Ankündigung der Androhung einer Leistungskürzung nicht mehr erforderlich. Verstöße gegen per Verwaltungsakt auferlegte Pflichten können nun ebenfalls sanktioniert werden. Auch ein „schlechtes Verhalten“ kann von den Jobcentern sanktioniert werden. Sanktionen müssen nicht mehr umgehend verhängt werden, sondern in einem Zeitraum von bis zu Monaten nach Verstoß (§ 31 I 1). ALG II-Kürzungen von mehr als einhundert Prozent sind möglich, auch in Zusammenhang mit Darlehenstilgungen.</p>
<p><strong>Bedarfsunterdeckung durch Tilgung von Darlehen<br />
</strong>Darlehen, auch bereitgestellte Mietkautionen, werden mit 10 Prozent des Regelbedarfs getilgt (bislang max. 10 %; Kautionen wurden bislang gar nicht getilgt, sondern bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt). Darlehen können an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch die Kinder, gemeinsam gewährt werden. Zur Darlehenstilgung werden sie dann gesamtschuldnerisch herangezogen. Dadurch entsteht über Jahre eine Bedarfsunterdeckung. Darlehen werden nun überhaupt nur gewährt, wenn alle Rücklagen, auch für notwendige Anschaffungen, aufgebraucht sind (§ 42a).</p>
<p><strong>Vorläufige Einstellung der Zahlung des Regelsatzes<br />
</strong>Vermutet die Behörde ein zukünftiges Einkommen des Leistungsberechtigten, können Sachbearbeiter sofort die Zahlung des Regelsatzes einstellen bzw. die Zahlungen entsprechend des zu erwartendem anrechenbaren Einkommens kürzen (SGB II, § 39 II Z. 4)</p>
<p><strong>Zu viel gezahlte Regelleistungen der Vergangenheit<br />
</strong>Zu viel gezahlte Leistungen können ab sofort mit einer Kürzung des Regelbedarfs zwischen 10 bis 30 Prozent „geahndet“ werden. Das gilt solange, bis die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Leistungen abgetragen sind. Bislang musste das erst nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit erstattet werden, wenn kein schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Dadurch kann wiederum eine erhebliche Bedarfsunterdeckung entstehen (§ 43 I).</p>
<p><strong>Pflicht zur Rücklagenbildung für Anschaffungen<br />
</strong>Sozialgeld und Hartz IV Bezieher müssen ab sofort einen Anteil für häusliche Anschaffungen von den ALG II Regelleistungen zurücklegen. Dieser Rücklagenbetrag liegt derzeit bei 52 Euro (Single-Haushalt). Die Rücklagen müssen für die Anschaffungen von Kühlschränken, Herd oder Waschmaschine gebildet werden. Legen Betroffene das Geld nicht zurück, kann das Geld vom Jobcenter laut § 20 I 4 iVm § 24 II einbehalten werden. Auch hier wird bewusst eine Bedarfsunterdeckung in Kauf genommen.</p>
<p><strong>Mietobergrenzen bei Hartz IV<br />
</strong>Die Kosten der Unterkunft werden von nun an wesentlich von den Kommunen getragen. Bislang galt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zulkünftig können die Kommunen durch eigene Satzungen die Wohnungskosten senken (§ 22a+b). Erwerbslosen-Initiativen befürchten Satzungsänderungen nach Kassenlage der Kommunen. Da die Kommunen über fehlende finanzielle Mittel klagen, sind hier weitreichende Kürzungen zu erwarten. Fehlbeträge müssen von den ALG II-Regelleistungen bezahlt werden. Einzige Verbesserung: Nicht notwendige Umzüge müssen von nun an von den Behörden getragen werden. (Begründung zu § 22 IV 2).</p>
<p><strong>Zu wenig erhaltene Zahlungen<br />
</strong>Leistungsnachzahlungen aus Überprüfungen unrechtmäßiger Hartz IV Bescheide aus der Vergangenheit können nur noch rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Davor war ein Überprüfung der letzten vier Jahre möglich. Der Überprüfungszeitraum gilt nun für ein Jahr plus dem laufenden Jahr. (§ 40 I2)</p>
<p><strong>Generelle Antragserfordernis für einmalige Beihilfen<br />
</strong>Bislang wurden einmalige Beihilfen (z.B. Wohnungserstausstattung, Schwangerschaft, Geburt, jetzt auch therapeutische Schuhe und Geräte (§ 24 III), Klassenfahrten und jetzt auch Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Mittagessen, Sport und Kunst (§ 28 I + VI-VII), bei Kenntnis der Behörde automatisch gewährt. Ab sofort müssen für alle Leistungen gesonderte Anträge gestellt werden. Es werden keine rückwirkende Leistungen mehr gewährt. Eine Ausnahme bildet das Schulbedarfsgeld in Höhe von 70 Euro. Anträge können bei der Behörde formlos gestellt werden. Wichtig ist, dass der eingereichte Antrag bestätigt wurde. Bewilligungen von Seiten der Behörden gelten nur in Schriftform. Erst ab Antrag können die Leistungen bewilligt werden, sofern ein Anspruch besteht.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.gegen-hartz.de/">www.gegen-hartz.de</a></p>
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