Anwalt Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Im Gegensatz zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eine im beiderseitigen Einvernehmen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Aber warum sollte sich der Arbeitnehmer darauf einlassen? Dies kann immer dann sinnvoll sein, wenn man als Arbeitsnehmer einer einseitigen Kündigung zuvorkommen will, aber auch der Arbeitgeber kann Interesse an einem Aufhebungsvertrag haben, weil im der langwierige Prozess eines Kündigungsverfahrens erspart bleibt. Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern entfällt, d.h. es können auch Arbeitsverhältnisse per Aufhebungsvertrag aufgelöst werden, die sonst nach KSchG aus Gründen der „Sozialauswahl“ nicht gekündigt werden können (z. B. Betriebsräte, oder Schwerbehinderte), der Betriebsrat muss nicht angehört werden und Kündigungsfristen entfallen.

 

Aber auch für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile bieten. Zunächst macht ein Aufhebungsvertrag Sinn, wenn man bereits einen neuen Arbeitsplatz hat und so schnell wie möglich aus dem Betrieb ausscheiden möchte. Im Aufhebungsvertrag kann (zum Beispiel bei Fehlverhalten) die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses vereinbart werden. Wenn der Aufhebungsvertrag von Seiten des Arbeitgeber angeboten wird, so kann sich der Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Betrieb „vergolden“ lassen – dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie denken, dass Sie ohne weiteres einen neuen Arbeitsplatz finden werden. Aber Vorsicht, die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags kann zur Sperre beim Jobcenter führen, so dass sich die Aufhebung für Sie ggf. nicht lohnen wird, jedenfalls nicht finanziell. Ob und wie man also einen Aufhebungsvertrag unterschreibt muss gut bedacht sein, am besten lassen Sie sich juristisch beraten!

Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf jeden Fall schriftlich geschlossen werden, da mündliche Vereinbarungen unzulässig sind. Als Faustformel für eine Abfindung gelten 50 % des Brutto-Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Aber Vorsicht, denn die Abfindung muss voll versteuert werden. Damit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden kann, sollte folgende Formulierung enthalten sein. “Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betriebsbedingten Gründen. Eine Beschäftigung in einer anderen Filiale oder Abteilung ist nicht möglich.”